Ob eine Atemschutzmaske mangelhaft ist, bestimmt sich in erster Linie danach, was zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist. Ist nichts konkretes zur Beschaffenheit oder zur Verwendung der Kaufsache vereinbart worden, ist zu fragen, ob sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Die als "KN95" bzw "FFP2" bezeichneten Atemschutzmasken chinesischer Hersteller, müssen die Anforderungen der europäischen Norm EN 149 erfüllen und eine Luftfiltration von mindestens 95% gewährleisten
Eignen sich die verkauften Atemschutzmasken nicht für die gewöhnliche Verwendung, sind sie mangelhaft. Dem Käufer steht in diesem Fall neben ein Anspruch auf Nacherfüllung oder Schadensersatz gegebenenfalls auch ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu.
Aufgrund der starken Preisschwankungen für Corona-Schutzausrüstung versuchen einige Käufer von Atemschutzmasken sich nachträglich unter Berufung auf "unzulässige" Zertifikate von geschlossenen Kaufverträgen zu lösen und zu günstigeren Konditionen einzukaufen.
Haben die Parteien hinsichtlich der Lieferung von Zertifikaten keine Vereinbarung getroffen, so kann der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages jedoch kein spezielles Zertifikat bzw. Prüfbericht vom Verkäufer einfordern. Insbesondere besteht in diesem Fall kein Anspruch des Käufers auf ein DEKRA-, IFA- oder TÜV-Zertifikat.
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer gemäß § 377 HGB die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Wird der Mangel vom Käufer nicht unverzüglich gerügt, so gilt er gemäß § 377 Abs. 2 HGB also genehmigt. Meldet sich der Käufer also erst nach Tagen und zeigt eine Mangel hinsichtlich der Masken oder des beigefügten Zertifikates an, so kann er seine Rechte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geltend machen.
Ist der Käufer ein Unternehmer, so muss er jeden erkennbaren Mangel unverzüglich rügen, um seine Rechte zu wahren
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder es sich um einen versteckten Mangel handelt. Letzteres ist der Fall, wenn er bei der Untersuchung für den Käufer nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige gemäß § 377 Abs. 3 HGB unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder handelt es sich um einen versteckten, so verliert der Käufer selbst bei verspäteter Rüge des Mangels seine Rechte nicht
Die Lemon Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt aktuell sowohl Käufer als auch Verkäufer von Atemschutzmasken und Corona-Schutzausrüstung. Die Forderungen aus den streitgegenständlichen Kaufverträgen belaufen sich aktuell auf insgesamt 6 Millionen Euro. Hierbei setzt die Rechtsanwaltsgesellschaft auch Forderungen gegen chinesische Hersteller durch.
Forderungen gegen Hersteller mit Sitz in China können durchgesetzt werden
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