Viele Arbeitgeber sprechen Kündigungen aufgrund der aktuellen Corona-Krise aus, ohne diese ausreichend auf Ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Zudem dürfte in aller Regel nach neuen Gesetzeslage die Einführung von Kurzarbeit ein deutlich milderes Mittel sein als die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Natürlich stehen auch Arbeitgeber vor einer neuen Situation mit wirtschaftlichen Herausforderungen. Dieser Umstand allein berechtigt jedoch nicht zur Kündigung.
Häufige Fehler: Neben formalen Fehlern und fehlerhafter Sozialauswahl legen Arbeitgeber oft falsche Kündigungsfrist zu Grunde oder kündigt gar fristlos
In Betrieben, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb länger als 6 Monate bestanden hat. Nur in den Fällen, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, kann der Arbeitnehmer also ordentlich unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfrist gekündigt werden.
Das Kündigungsschutzgesetz bietet Arbeitnehmer weitrechenden Schutz vor Kündigungen. Der Kündigungsschutz folgt daraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ohne Grund kündigen kann. Der Arbeitsvertrag kann durch ordentliche (fristgemäße) Kündigung nur beendet werden, wenn ein Grund in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers zur Kündigung berechtigt oder die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt.
Mit der Corona-Krise verbundene wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen für eine betriebsbedingte Kündigung grundsätzlich nicht aus
Nehmen Sie jetzt unverbindlich & kostenfrei Kontakt zu einem professionellen Rechtsanwalt auf, um auf der sicheren Seite zu stehen!
„Sie haben ein Anliegen in einer rechtlichen Angelegenheit? "