Fitnessstudio Mitgliedsbeitrag trotz Corona?

November 17, 2022

Schließung aufgrund behördlicher Anordnung

In Folge des derzeitigen Ausnahmezustandes mussten Fitnessstudios aufgrund behördlicher Anordnungen schließen, um so eine weitere Verbreitung der Corona-Pandemie zu verhindern. Daraus folgt, dass es den Betreibern der jeweiligen Fitnessstudios durch die öffentlich-rechtliche Allgemeinverfügung unmöglich gemacht wird, ihre Leistung als Fitnessstudio zu erbringen.

Nutzung des Studios für Mitglieder unmöglich

Durch die Schließung der Fitnessstudios verliert das jeweilige Mitglied die Möglichkeit, das Studio nutzen zu können. Dies bedeutet, dass der Anspruch der Betreiber auf Zahlung gem. § 326 Abs. 1 BGB entfällt. Sollte der Beitrag vorneweg für das gesamte Jahr überwiesen worden sein, so hat das jeweilige Mitglied die Möglichkeit, den Betrag gemäß § 326 Abs. 4 BGB zurückzufordern.

Fitnessstudios ziehen Beträge weiter ein

Manche Studios kommen nun auf die Idee, die Zeit des Stillstands im Nachhinein auf die jeweiligen Mitgliedschaften anzurechnen und sie in dieser Zeit kostenfrei trainieren lassen. Sie wollen sich also die Kosten der derzeitigen Krise von den  Mitgliedern stunden lassen.

"Kein Geld ohne Leistung"

Darauf kann man sich zwar individuell einlassen, muss es aber nicht: denn auch für Fitnessstudios gelten die klaren Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches, die da lauten:„Kein Geld ohne Leistung.“

Musterschreiben an Fitnessstudio

Falls auch Ihr Fitnessstudio trotz der behördlichen Anordnung weiterhin die monatlichen Beiträge von Ihrem Konto einzieht bzw. diese von Ihnen fordert, können Sie etwa ein Schreiben mit dem folgenden Wortlaut an Ihr Fitnessstudio richten:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

leider wurden aufgrund der behördlichen Anordnungen alle Fitnessstudios geschlossen.

Durch die Schließung Ihres Fitnessstudios verliere ich als Mitglied die Möglichkeit, das Studio nutzen zu können. Dies bedeutet, dass Ihr Anspruch auf Zahlung gem. §326 Abs. 1 BGB entfällt. Aus diesem Grund weise ich Sie darauf hin, dass

[bis auf weiteres keine SEPA-Lastschrift von meinem Bankkonto mit der IBAN [IBAN eintragen] abgebucht werden soll]

bzw.

[Sie bis zur Öffnung des Fitnessstudios nicht berechtigt sind, die monatlichen Beiträge von mir zu fordern].

Auch ich habe durch die Umstände der Corona-Krise finanzielle Einbuße hinzunehmen, wofür Sie sicherlich Verständnis haben werden.

Bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen
Mitglied"

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Marko Kloiber

Rechtsanwalt

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